Leitfaden zum Kartellrecht

Kartellrechtliche Verhaltensregeln bei Veranstaltungen von Employers for Equality

  1. Ziel dieses Leitfadens:

Ziel dieses Leitfadens ist es, sowohl Transparenz zum Thema Kartellrecht als auch eine Informationsbasis zu schaffen, um präventiv mögliches kartellrechtlich bedenkliches Verhalten der Beteiligten im Rahmen der Zusammenarbeit mit Employers for Equality auszuschließen.

  1. Ziel der Veranstaltungen bei Employers for Equality

Im Rahmen unserer Veranstaltungen werden Lerninhalte rund um Vielfalts- und Antidiskriminierungsthemen geteilt. Zudem kann es abhängig vom Format einen Erfahrungsaustausch der Teilnehmenden zu eigenen Herausforderungen und Best Practices geben.

  1. Kartellrechtliche Grundsätze
  • Die Teilnehmer*innen sind sich bewusst, dass die Unternehmen, die sie repräsentieren, miteinander im Wettbewerb stehen können. Wettbewerb kann dabei nicht nur beim Vertrieb oder Einkauf von Produkten oder Dienstleistungen bestehen. Alle Partnerunternehmen stehen jedenfalls im Wettbewerb um qualifizierte Fach- und Führungskräfte.
  • Jede*r Teilnehmer*in verpflichtet sich, die Vorschriften des Kartellrechts jederzeit zu beachten. Die Partnerunternehmen von Employers for Equality sind dafür verantwortlich, dass ihre an den Veranstaltungen teilnehmenden Mitarbeiter*innen für kartellrechtliche Themen, insbesondere im HR-Bereich, sensibilisiert und geschult sind und die mit dem Austausch mit Wettbewerber*innen verbundenen Risiken kennen.
  • Die Partnerunternehmen werden ihre bei Veranstaltungen von Employers for Equality teilnehmenden Mitarbeiter*innen über diese kartellrechtlichen Verhaltensregeln informieren und deren Einhaltung sicherstellen.
  1. Veranstaltungen bei Employers for Equality
  • Jede Veranstaltung bei Employers for Equality basiert auf der über den Eventkalender (auf der Website einsehbar) angekündigten Thematik.
  • Es werden keine Gespräche geführt, Vereinbarungen getroffen, Beschlüsse gefasst, Verhaltensweisen abgestimmt oder Informationen ausgetauscht, die zu einer Wettbewerbsbeschränkung führen können oder eine solche bezwecken (siehe im Detail unter 5.).
  • Vor jeder Veranstaltung weist Employers for Equality auf die Notwendigkeit hin,  kartellrechtliche Vorschriften einzuhalten. Die Teilnehmenden sind dafür verantwortlich, auf die Einhaltung der kartellrechtlichen Regeln zu achten. Alle Teilnehmer*innen sind verpflichtet, Bedenken bzgl. möglicher unzulässiger Informationen gegenüber den Mitarbeitenden von Employers for Equality zu äußern und sofern erforderlich die Veranstaltung zu verlassen.
  • Vorgenannte Regeln gelten sowohl während aller Veranstaltungen als auch während aller Pausen oder bei anderen Gelegenheiten für den Austausch zwischen den Teilnehmer*innen.
  1. Unzulässige Themen

Unzulässig ist eine Abstimmung bzw. ein Austausch zu folgenden Themen:

  • Preise (zum Beispiel aktuelle Preise, Preisnachlässe, -erhöhungen, -senkungen und Rabatte), Kund*innenlisten, Produktionskosten, Mengen, Umsätze, Verkaufszahlen, Kapazitäten, Qualität, Marketingpläne, Risiken, Investitionen, Technologien sowie Programme zur Forschung und Entwicklung und deren Ergebnisse
  • Vereinbarungen oder stillschweigendes, bewusstes Parallelverhalten („Gentlemen’s Agreements“) dazu, Mitarbeitende anderer Unternehmen nicht direkt oder indirekt (z.B. über Headhunter) abzuwerben oder einzustellen
  • Gehälter, Gehaltsbestandteile, Gehaltsbänder, Bonuszahlungen
  • Anforderungsprofile an Bewerber*innen, soweit nicht über Stellenanzeigen öffentlich zugänglich (z.B. vorausgesetzte Abschlüsse, Noten, Arbeitserfahrung)
  • Voraussetzungen für Karriereschritte (z.B. wie wird eingruppiert, übliche Verweildauer, Anforderungs-/Qualifikationsprofil für nächsthöhere Position), soweit nicht öffentlich zugänglich
  • Höhe von außertariflichen Zuschüssen und Sonderleistungen (betriebliche Altersvorsorge, Versicherungsleistungen, private Geschäftswagennutzung, Zuschüsse für Kantine, öffentlicher Nahverkehr, freiwilliges Elterngeld, Fitnessstudio etc.)
  • Nicht-monetäre Leistungen, welche aus Sicht einer*s Bewerbenden wesentlich für die Entscheidung für eine*n bestimmte*n Arbeitgebende*n sein können (z.B. Anzahl der Home Office Tage), soweit nicht öffentlich zugänglich
  • Konditionen von externen Lieferant*innen (z.B. Trainer*innen, Headhunter*innen, Softwareanbieter*innen für HR-Softwaretools, Werbeagenturen)
  • Unternehmensinterne Kosten (z.B. Aufwendungen im Bereich Personalmarketing, Recruiting, Personalkosten)
  • Marketingpläne des eigenen Unternehmens, zum Beispiel beim Personalmarketing oder Kosten und Umfang konkret geplanter Aktionen eines Unternehmens in den Bereichen Employer Branding, Personalmarketing oder Recruiting
  • Vertragskonditionen beim Vertragsabschluss mit Employers for Equality und Interna aus Gesprächen zwischen Mitarbeitenden bei Employers for Equality und den Ansprechpersonen bei den Partnerunternehmen von Employers for Equality.

Die Aufzählung enthält lediglich Beispiele und entbindet die Teilnehmer*innen nicht von der Pflicht, die wettbewerbsrechtliche Relevanz bestimmter Informationen vor deren Austausch selbst zu prüfen.

Alle zuvor genannten unzulässigen Handlungen gelten ebenso für die von Employers for Equality organisierten Austauschformate, Konferenzen, Netzwerke und LinkedIn-Gruppen.

  1. Zulässige Themen

Zulässig ist eine Abstimmung bzw. ein Austausch zu folgenden Themen:

  • Politische Lobbyarbeit (z.B. Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorhaben)
  • Allgemeine rechtliche Themen (z.B. Auslegung von Gesetzen, Information über gesetzliche Neuerungen und deren Auswirkungen)
  • Allgemeine wirtschaftliche Themen (z.B. allgemeiner Fachkräftemangel)
  • Tarifvertragsbedingungen
  • Interne Organisation, Prozesse und Methoden (z.B. agile Teams, organisatorische Umsetzung von Teilzeit in der Produktion, Inklusionsprogramme, Berichtswege)
  • Interne Weiterbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Ziel des Weiterbildungsprogramms bei Employers for Equality
  • Gestaltung der Arbeitsplatzumgebung (z.B. Sozialräume, Bürogestaltung) 
  • Mitarbeiter*innenzufriedenheit
  • Öffentlich zugängliche Informationen (z.B. Stellenanzeigen, Jahresberichte, Homepages, Messeauftritte)

Die Aufzählung enthält lediglich Beispiele und entbindet die Teilnehmer*innen nicht von der Pflicht, die wettbewerbsrechtliche Relevanz bestimmter Informationen vor deren Austausch selbst zu prüfen.